Weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und zahlreiche Webseitenbetreiber hat ein heutiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Der EuGH hat entschieden, dass Internetnutzer dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen müssen.
Es gilt also die sogenannte Opt-in-Pflicht. Das heißt: Voreinstellungen bei der heute schon erforderlichen Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner ist nach dem Urteil der Richter unzulässig. Cookies können also künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt werden, sondern erfordern seine ausdrückliche Zustimmung. Für die Nutzer wird das Surfen im Netz so umständlicher, da die Datenkraken nicht auf die Informationen verzichten werden, die sie über die Cookies einholen. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks. Denn Cookies können auch für Internetnutzer Vorteile bieten, etwa Warenkorb-Cookies, das Merken von Spracheinstellungen oder auch die Webseitenanalyse über Cookies. Cookies machen das Surfen schneller und bequemer.
Aber: Cookies sind bei Internetnutzern umstritten. 54 Prozent der Internetnutzer gaben in einer repräsentativen Bitkom-Studie 2018 an, Cookies in ihren Browser-Einstellungen zu löschen. Vier von zehn Internetnutzern (39 Prozent) zeigten sich genervt von Cookie-Bannern.
Denn: Cookies speichern Informationen über den Webseiten-Besuch – wie etwa die Verweildauer, die aufgerufenen Unterseiten oder die Eingabe eines Suchbegriffs. Bei jedem Aufruf liest die Webseite vorhandene Cookies aus und verwendet diese bei Bedarf. So merkt sich der Browser beispielsweise die Login-Daten und fügt diese bei jedem Besuch der Internetseite automatisch ein.
Grundlage für die Praxis und auch die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist die Cookie-Richtlinie, die seit dem Jahr 2009 die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergänzt. Diese wird in den Ländern der Europäischen Union ganz unterschiedlich umgesetzt. Während in einigen Staaten die aktive Zustimmung der Webseitenbesucher für die Verwendung von Cookies Pflicht ist, also bereits heute ein Opt-in erforderlich macht, ist es in Deutschland laut Telemediengesetz grundsätzlich erlaubt, Cookies auch für Werbezwecke einzusetzen, solange der Besucher dem nicht widerspricht. Es genügte also bisher das Angebot der Möglichkeit eines Opt-out.
Grundlage für die Praxis und auch die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist die Cookie-Richtlinie, die seit dem Jahr 2009 die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergänzt. Diese wird in den Ländern der Europäischen Union ganz unterschiedlich umgesetzt. Während in einigen Staaten die aktive Zustimmung der Webseitenbesucher für die Verwendung von Cookies Pflicht ist, also bereits heute ein Opt-in erforderlich macht, ist es in Deutschland laut Telemediengesetz grundsätzlich erlaubt, Cookies auch für Werbezwecke einzusetzen, solange der Besucher dem nicht widerspricht. Es genügte also bisher das Angebot der Möglichkeit eines Opt-out.
2 Kommentare:
Endlich!!!!!!
Quatsch. Um es frei nach Uli Hoeneß zu sagen: Wer ins Internet geht, ist selber schuld :-)
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