OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2025 - 16 U 9/23, n. rkr.
"Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden."
...anstürmende scheitern und die seetüchtigen vorbeisegeln.
AntwortenLöschenTrump lässt grüßen
AntwortenLöschenTrump gestrandet? Oder gar versandet? Ist an mir vorbeigegangen…
LöschenMal sehen ob an ihm viele scheitern.
AntwortenLöschenOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2025 - 16 U 9/23, n. rkr.
AntwortenLöschen"Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden."
Pressetext: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/hohe-anforderungen-an-die-pruefung-der-zuverlaessigkeit-einer-quelle
Sind verfassungsschützende Hacker vertrauenswürdig?
AntwortenLöschenDas sind doch diese obskuren Typen mit Schlapphut…
AntwortenLöschenEin guter Journalist braucht viel Charakter und – wenig Tinte.
AntwortenLöschenUnbekannt
Quelle: Aachener Kritische Revue, 1891-94