VW hatte zum Ende letzten Jahres 0 € cash, sagten sie. Jetzt sind überraschend 6 Mrd € da. Ihre Bonitäten, die Vorstände (m,w,d) reiben sich die Hände. Der Zauberkünstler Finanzchef ist sofort in den Magischen Zirkel aufgenommen worden.
Wenn aber ein unbewegliches Gut durch den Erbgang oder als Heyrathgut einem Fremden zufällt, so wird dasselbe, wenn er cs innerhalb 2 Jahren nicht an einen Wirtcmberger verkauft, durch das Gericht der Stadt, oder des Dorfs, in dessen Markung dasselbe gelegen ist, öffentlich an den Meistbiethenden verkauft, und der Erlös den Fremden zuacstellt. L O Tit 17. §. 67. Gin. R. dd. 27. Jiiu. 1644. Quelle: Christlieb, Friedrich: Real-Index der wirtembergischen Gesetze, Ordnungen und ... , 1815
Frag nach bei Google - Datenkrake lebt davon
AntwortenLöschenKI auch.
LöschenSeit 2025 sollen im öffentlichen Verkehr überall selbstfahrende Autos fahren.
"Die Werbung ist der wahrhaftigste Teil einer Zeitung."
AntwortenLöschenWerbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Kraft zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat.
AntwortenLöschenWerbung ist die Kunst, auf den Kopf zu zielen und die Brieftasche zu treffen.
AntwortenLöschenSind wir nicht alle ein bisschen Bluna?
AntwortenLöschenDie Öffentlich-Rechtlichen machen sich in jede Hose, die man ihnen hinhält, und die Privaten senden das, was darin ist.
AntwortenLöschenVW hatte zum Ende letzten Jahres 0 € cash, sagten sie. Jetzt sind überraschend 6 Mrd € da. Ihre Bonitäten, die Vorstände (m,w,d) reiben sich die Hände. Der Zauberkünstler Finanzchef ist sofort in den Magischen Zirkel aufgenommen worden.
AntwortenLöschenKeine Magie! Nennt man "kreative Buchhaltung"...
LöschenAuch eine kreative Buchhaltung kann magisch sein. Siehe Wirecard.
Löschen
AntwortenLöschenWenn aber ein unbewegliches Gut durch den
Erbgang oder als Heyrathgut einem Fremden
zufällt, so wird dasselbe, wenn er cs innerhalb
2 Jahren nicht an einen Wirtcmberger verkauft,
durch das Gericht der Stadt, oder des Dorfs,
in dessen Markung dasselbe gelegen ist, öffentlich
an den Meistbiethenden verkauft, und der Erlös
den Fremden zuacstellt.
L O Tit 17. §. 67.
Gin. R. dd. 27. Jiiu. 1644.
Quelle: Christlieb, Friedrich: Real-Index der wirtembergischen Gesetze, Ordnungen und ... , 1815